Erbvertrag

Eine weitere Möglichkeit, Vorsorge für den Erbfall zu treffen, ist der Abschluss eines notariellen Erbvertrags.

Beim Erbvertrag handelt es sich wie beim Testament um eine Verfügung von Todes wegen.

Der Erbvertrag wird zwischen mindestens zwei Personen geschlossen. Vertragspartner darf jede Person sein- auch nicht verheiratete Partner.

Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

  • Einseitiger und gegenseitiger Erbvertrag

    Im Rahmen des Erbvertrags muss nicht jeder Vertragspartner über seinen Nachlass verfügen. Es reicht aus, dass eine Partei eine letztwillige Verfügung trifft und die andere diese annimmt (einseitiger Erbvertrag).

    Bedenken sich die Vertragsparteien letztwillig gegenseitig, liegt ein gegenseitiger Erbvertrag vor.

  • Erbvertrag Form

    Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Vor dem Notar müssen grundsätzlich alle Vertragparteien gleichzeitig anwesend sein.

    Beim einseitigen Erbvertrag muss der Erblasser höchstpersönlich erscheinen. Der andere Vertragspartner darf sich beim einseitigen Erbvertrag auch vertreten lassen.

    Anders als beim notariellen, öffentlichen Testament, dürfen die Erbvertragsparteien auf die besondere amtliche Verwahrung verzichten. Die Erbvertragsurkunde verbleibt in der Verwahrung des Notars, der das Geburtsstandesamt des Erblassers benachrichtigt. Erst nach dem Erbfall liefert er den Erbvertrag an das Nachlassgericht ab.

  • Erbvertrag Wirksamkeit

    Der Erblasser muss unbeschränkt geschäftsfähig, also volljährig, sein. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erblasser als Ehegatte oder Verlobte mit seinem Partner einen Erbvertrag schlieβt. In diesen Fällen darf er auch beschränkt geschäftsfähig sein. Jedoch benötigt er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

    Wird eine Vertragspartei im Erbvertrag lediglich bedacht (einseitiger Erbvertrag), reicht es aus, wenn sie beschränkt geschäftsfähig ist. Vorausgesetzt ist aber, dass diese Person aus dem Erbvertrag ausschlieβlich rechtliche Vorteile erlangt.

  • Erbvertrag Inhalt

    Der Erbvertrag muss mindestens eine sog. vertragsmäβige, gegenseitig bindende Verfügung enthalten. Dabei handelt es sich ausschlieβlich um Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage.

    Vertragsmäβige, gegenseitig bindende Verfügungen dürfen nicht einseitig widerrufen werden.

    Spätere letztwillige Verfügungen, die zur vertragsmäβigen, gegenseitig bindenden Verfügung im Widerspruch stehen, sind unwirksam.

    Begünstigter der vertragsmäβigen, gegenseitig bindenden Verfügung können die Vertragspartner selbst oder auch ein am Vertragsschluss nicht beteiligter Dritter sein.

    Den vertragsmäβigen, gegenseitig bindenden Verfügungen dürfen beliebig viele andere letztwillige Verfügungen einseitig hinzugefügt werden (einseitig bindende Verfügungen). Dazu zählen alle Verfügungen, die durch ein Testament getroffen werden dürfen, etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Enterbung.

    Darüber hinaus können weitere Punkte vereinbart werden, wie z.B. Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht, ggf. gegen eine Abfindung.

  • Erbvertrag Rücktritt, Anfechtung

    Ein Erbvertragspartner kann sich von dem Erbvertrag entweder durch Rücktritt oder durch Anfechtung lösen.

Wir beraten Sie gerne persönlich
Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht und unsere Leistungen, wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage bitte vertrauensvoll an die Kanzlei Voegele in Berlin:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11
Fax: +49 (0)30 38 37 79 28
E-Mail: kanzlei@voegele-rechtsanwaelte.de

Kontaktformular für Ihre Anfrage

Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.






    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.

    Bekannt aus folgenden Medien:
    Tagesspiegel
    Berliner Zeitung
    Spiegel Online
    Unsere Mitgliedschaften:
    Anwaltverein
    RAK Berlin
    LEXIS Rechtsanwälte