Testament

Grundsätzlich tritt nach dem Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Diese stimmt mit dem Interesse des Erblassers selten überein und führt oft zu Streitigkeiten unter Angehörigen.

Für den Erbfall kann der Erblasser Vorsorge treffen durch Testament (Einzeltestament, gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament). Darin kann der Erblasser bestimmen wer und in welchem Umfang Erbe wird, ungeliebte Familienangehörige enterben, bestimmte Person mit Vermächtnissen oder Auflagen begünstigen, bestimmen, wie das Nachlassvermögen verteilt werden soll (Teilungsanordnung) sowie Pflichtteile entziehen oder beschränken, Sorgerechtsverfügungen treffen. Auf diese Weise kann der Erblasser den Erhalt seines Vermögens nach dem Erbfall sichern, Vorsorge für schutzbedürftige Familienangehörige, z.B. minderjährige oder behinderte Kinder sowie für seinen Ehegatten treffen, Ebengemeinschaften ausschlieβen und damit drohende Erbstreitigkeiten verhindern.

Zur Durchsetzung seines Willens kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen.

  • Testament schreiben

    Das Testament muss höchstpersönlich in handschriftlicher (eigenhändiger) oder notarieller (öffentlicher) Form verfasst werden.

    Im Gegensatz zum handschriftlichen Testament, muss das notarielle (öffentliche) Testament zur amtlichen Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) gegen eine Gebühr hinterlegt werden. Der Verwahrungsort ist im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vermerkt.

    Das Testament muss klar formuliert sein, andernfalls wird der wirkliche Wille des Erblassers ausgelegt (durch das Nachlassgericht).

    Bei der Testamentserrichtung sind bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten. Der Erblasser muss testierfähig sein. Die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist ausgeschlossen bei geistiger oder seelischer Behinderung, Bewusstseinstörung und Demenz. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig.

    Das Testament ist nichtig, wenn es sittenwidrig ist oder gegen gesetzliche Verbote verstöβt.

  • Testament Widerruf

    Der Erblasser kann das Testament (Einzeltestament) jederzeit ganz oder teilweise widerrufen durch ausdrückliche Erklärung oder durch das Schreiben eines neuen Testaments.

  • Testament Anfechtung

    Sind Erben oder Pflichtteilsberechtigte mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden, dürfen sie es innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (z. B. arglistige Täuschung, Erbunwürdigkeit) anfechten.