Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser Vorsorge für den Erbfall treffen. Er bestimmt darin wer, in welchen Umfang und unter welchen Bedingungen sein Vermögen im Todesfall erhält. Neben Verfügungen von Todes wegen existiert auch auβerhalb des Erbrechts ein Instrument zur Erbfallvorsorge, nämlich der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.

Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall schlieβt der spätere Erblassers mit einem Versprechenden, z.B. Bank, einen Vertrag zugunsten einer dritten Person (Ehegatte, Kind) ab. Er weist den Versprechenden an, nach seinem Tod an den Dritten die vereinbarte Leistung zu erbringen, z.B. bestimmten Auszahlungen zu tätigen. Der Dritte erlangt also erst nach dem Tod des Erblassers einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf die Leistung.

Da der Erblasser den Dritten unentgeltlich begünstigen möchte, liegt dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall eine Schenkung zugrunde. Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Ein formloses Schenkungsversprechen wird durch Erwerb des Leistungsanspruchs geheilt.

  • Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall Vorteile

    Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall hat zahlreiche Vorteile:

    • die versprochene Leistung wird mit dem Erbfall aus dem Vermögen des Versprechenden erfüllt und nicht aus dem Nachlass;
    • die versprochene Leistung fällt auch nicht in den Nachlass und wird somit nicht für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten verbraucht;
    • der Dritte muss keine Testamentseröffnung und/ oder den Abschluss des Erbscheinsverfahrens oder die Erbauseinandersetzung abwarten, um die versprochen Leistung zu erhalten;
    • der Dritter wird nicht Erbe des Erblassers und muss sich nicht als Mitglied der Erbegemeinschaft mit den anderen Erben auseinandersetzen;
    • der Dritte haftet mangels Erbenstellung auch nicht für Schulden des Erblassers.

  • Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall Beispiele

    In der Regel ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ein Lebensversicherungsvertrag mit Bezugsberechtigung für einen Dritten. Bei Eintritt des Versicherungsfalls (Erbfall) wird die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten aus dem Vermögen des Versicherungsunternehmens ausgezahlt.

    Darüber hinaus wird oft mit der Hausbank vereinbart, dass die Rechte an bestimmten Konten oder Depots zum Zeitpunkt Ihres Todes unmittelbar auf eine zuvor festgelegte Person oder Organisation übergehen.

Wir beraten Sie gerne persönlich
Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht und unsere Leistungen, wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage bitte vertrauensvoll an die Kanzlei Voegele in Berlin:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11
Fax: +49 (0)30 38 37 79 28
E-Mail: kanzlei@voegele-rechtsanwaelte.de

Kontaktformular für Ihre Anfrage

Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.






    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.

    Bekannt aus folgenden Medien:
    Tagesspiegel
    Berliner Zeitung
    Spiegel Online
    Unsere Mitgliedschaften:
    Anwaltverein
    RAK Berlin
    LEXIS Rechtsanwälte