Erbschleicherei Verhinderung

Der künftige Erblasser sollte zu Lebzeiten Maβnahmen zur Vorbeugung bzw. Abwehr der Erbschleicherei treffen, um den Familienangehörigen einen oft aussichtslosen Kampf gegen den Erbschleicher zu ersparen und das eigene Vermögen zu schützen.

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Folgende Maβnahmen sind zur Vorbeugung der Erbschleicherei geeignet:

  • Erbvertrag

    Der Abschluss eines Erbvertrags hat den Vorteil, dass die Vertragsparteien ihn nur gemeinsam aufheben bzw. ändern können. Nach dem Tod eines der Vertragspartner ist die Aufhebung praktisch nicht mehr möglich. Der Erbvertrag setzt die notarielle Form voraus. Nach dem Erbfall übergibt der Notar den Erbvertrag an das Nachlassgericht.

  • Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament

    Ehegatten können ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten. Dieses darf ebenfalls nur von den Ehegatten gemeinsam aufgehoben bzw. verändert werden. Nach dem Tod eines der Ehegatten, kann sich der überlebende Ehegatte nicht mehr einseitig von den wechselseitig getroffenen Verfügungen im Ehegattentestament lösen.

    Wird das gemeinschaftliche Testament in notarieller Form errichtet, bleibt es vor Verfälschungen geschützt, da der beurkundende Notar das notarielle Testament dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gibt.

  • Testamentsvollstreckung

    Ein Testamentsvollstrecker wird bestellt, um den Willen des Erblassers nach dem Tod durchzusetzen. Die Testamentsvollstreckung verwaltet allein den Nachlass. Die Erben haben keinerlei Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Ordnet der Erblasser die Dauertestamentsvollstreckung an, kann er sicherstellen, dass das Vermögen erschlichen wird.

  • Schenkungen zu Lebzeiten

    Darüber hinaus kann der künftige Erblasser sein Vermögen schon zu Lebzeiten durch Schenkungen an potenzielle Erben, unter Ausnutzung der Schenkungssteuerfreibeträge, verteilen (vorweggenommene Erbfolge). Es steht dem Erblasser frei, die Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil bzw. Pflichtteil anzuordnen.

  • Stiftungsgründung

    Mit einer Stiftung wird eine Rechtsperson zur persönlichen Betreuung, Gesundheits- und Vermögensfürsorge des künftigen Erblassers im Alter eingesetzt. Über die Stiftung kann der Erblasser auβerdem seinen Angehörigen auf Dauer Geldmittel zukommen lassen.

  • Regelmäβige Besuche

    Die Angehörigen des Erblassers sollten diesen besonders im Alter regelmäβig besuchen. Dadurch leisten sie ihm Gesellschaft und verhindern, dass er sich aus Einsamkeit Dritten anvertraut, die ihn ausnutzen und die Erbschaft erschleichen.

    Expertenrat

    Bei der Diagnose Demenz muss der Betroffene unverzüglich Vorsorgemaβnahmen treffen, z.B. Testament errichten bzw. Ehevertrag abschlieβen, Vorsorgevollmacht erteilen.

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