Erbschleicherei was tun?

Wurde die Erbschleicherei erkannt, stellt sich die Frage, was man dagegen tun kann.

Gesetzlichen Schutz vor Erbschleicherei gibt es nur in Einzelfällen, wenn z.B. die Erbeinsetzung einen Verstoβ gegen ein gesetzliches Verbot darstellt (Bestechung, Einsetzung von Heimmitarbeitern) oder, was selten vorliegt, sittenwidrig ist. Die moralische Verwerflichkeit stellt noch keine Sittenwidrigkeit dar.

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In der Regel sind die Familienangehörigen auf sich allein gestellt. Ihnen stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung, gegen den Erbschleicher vorzugehen:

  • Gespräch mit Erblasser

    Es kann bereits ausreichend sein, den Erblasser durch ein Gespräch auf die Erbschleicherei aufmerksam zu machen und ihm den Widerruf des Testaments bzw. zum Rücktritt bzw. Anfechtung des Erbvertrags nahezulegen.

    Eine direkte Ansprache des Erbschleichers kann eine abschreckende Wirkung auf ihn haben und ihn von weiteren widerrechtlichen Handlungen abhalten.

  • Gerichtlich angeordnete Betreuung

    Ist der Erblasser nicht mehr in der Lage, vernünftige Entscheidungen zu treffen, sollten Sie versuchen, eine gerichtlich angeordnete Betreuung herbeizuführen, die auch die Vermögenssorge erfasst.

  • Anfechtung Testament bzw. Erbvertrag

    Nach dem Tod des Erblassers, haben die benachteiligten Familienangehörigen weitaus geringere Chancen gegen den Erbschleicher vorzugehen als zu Lebzeiten des Erblassers. Denn als Erbe genieβt der Erbschleicher eine starke rechtliche Position.

    Die Familienangehörigen haben aber noch die Möglichkeit, das erschlichene Testament bzw. Erbvertrag anzufechten (vgl. Testamentsanfechtung, Erbvertragsanfechtung).

    In Betracht kommen folgende Anfechtungsgründe: Anfechtung wegen Drohung, wegen arglistiger Täuschung, wegen eines Motivirrtum. Darüber hinaus kann ein Testament bzw. Erbvertrag wegen Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung aufgehoben werden.

  • Strafanzeige

    Darüber hinaus können die benachteiligten Familienangehörigen eine Strafanzeige gegen den Erbschleicher erstatten, z.B. wegen Betruges, Nötigung, Urkundsfälschung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, je nachdem wie er die erbrechtliche Position erschlichen hat.

  • Problem Nachweisbarkeit Erbschleicherei

    Derjenige der behauptet, dass der eingesetzte Erbe sich die Erbschaft erschlichen hat, muss auch entsprechende Beweise dafür vorbringen. Beispielsweise muss belegt sein, dass der Erblasser durch den eingesetzten Erben zur Testamentserrichtung gezwungen wurde, dass der Erblasser unter Vorspiegelung falscher Tatsachen testiert hat oder dass er gar testierunfähig war. Die Gerichte gehen zunächst von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Ohne aussagekräftige medizinische Behandlungsakte aus der Zeit vor dem Testament, wird ein Richter die Testierunfähigkeit in der Regel nicht feststellen. Allein die Tatsache, dass der Erblasser an Demenz erkrankt war oder ein rechtlicher Betreuer für den Erblasser bestellt war, beweist aber noch nicht dessen Testierunfähigkeit.

    Für betroffene Hinterbliebene ist es in der Regel schwer, sich gegen Erbschleicher zu wehren, insbesondere wenn sie erst nach dem Tod des Erblassers Kenntnis von einer bestehenden, ggf. nachteiligen Verfügung von Todes wegen erhalten. Da der Erblasser sich zu den Umständen der Verfügungserrichtung nicht mehr äuβern kann, fehlen den Familienangehörigen oft die erforderlichen Beweise.

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