Vorsorge für Krankheit, Unfall, Pflege und Erbfall

Erbschleicherei und Missbrauch Vorsorgevollmacht

Diese Website enthält Informationen zum Thema Vorsorge für Krankheit, Unfall, Pflege u.a. durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Organspendeverfügung und Notfallausweis sowie zum Thema Vorsorge im Erbfall u.a. durch Testament, gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament, Bestattungsverfügung, Sorgerechtsverfügung und Vollmacht über den Tod hinaus. Außerdem werden Sie umfassend informiert über den Missbrauch der Vorsorgevollmacht, das Problem der Bankvollmacht, die Erbschleicherei, wie man die Erbschleicherei erkennt, was man gegen die Erbschleicherei tun kann und ob die Erbschleicherei strafbar ist.

  • Vorsorge für Krankheit, Unfall, Pflege

    Für den Fall der Krankheit, Unfall und Pflege kann sich jeder absichern, indem er rechtzeitig folgende Vorsorgemaßnahmen trifft:

    Vorsorgevollmacht: Im Rahmen der Vorsorgevollmacht wird eine vertraute Person dazu bevollmächtigt, Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers (Gesundheitssorge, Vermögenssorge) für den Fall zu treffen, dass dieser nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.

    Die Befugnisse des Vorsorgebevollmächtigten hängen von dem Umfang der ihm erteilten Vollmacht ab.

    Nicht selten kommt es zum Missbrauch einer Vorsorgevollmacht. Der Vollmachtgeber kann aber entsprechende Maßnahmen zur Vorbeugung treffen, z.B. Beschränkung der Vorsorgevollmacht auf bestimmte, notarielle Beurkundung und Hinterlegung der Vorsorgevollmacht.

    Die Vorsorgevollmacht wird im Rechtsverkehr nicht immer akzeptiert. Insbesondere Banken verlangen zusätzlich eine hausinterne Bankvollmacht.

    Betreuungsverfügung: Mit der Betreuungsverfügung werden für den Fall der Betreuungsanordnung Wünsche gegenüber dem Betreuungsgericht hinsichtlich der Person des Betreuers geäußert und Hinweise zur Betreuungsführung gegeben.

    Patientenverfügung: Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung einer Person bezüglich medizinischer Versorgung, für den Fall, dass sie in einer späteren Situation ihren Willen nicht mehr erklären kann. Die Patientenverfügung enthält Wünsche des Vollmachtgebers für die medizinische Behandlung bzw. Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung.

    Entbindung Schweigepflicht: Wurde der Erblasser ärztlich behandelt, gepflegt, kann es nach dem Erbfall für die Erben oft wichtig sein, seine Patientenakten einzusehen, z.B. im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens. Ärzte, Pflegepersonal und Krankenhäuser unterliegen allerdings der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen die Patientenakten an Dritte nur bei Entbindung von der Schweigepflicht herausgeben.

    Organspendeverfügung: Mit der Organspendeverfügung erklärt der Verfügende über seinen Tod hinaus, ob er mit einer Organentnahme einverstanden ist oder diese ausschließt. Die Organspendeverfügung ist meist Teil der Patientenverfügung.

    Notfallausweis: Der Notfallausweis informiert Ärzte in Notfällen über medizinische Benadlungen bzw. Diagnostiken, Notwendigkeit einer dauerhaften Medikamenteneinnahme des Notfallausweisbesitzers und enthält ggf. seine Laborwerte.

    Vollmacht/ Verfügung Widerruf: Der Vollmachtgeber kann die erteilte Vollmacht/ Verfügung jederzeit widerrufen. Nach seinem Tod steht das Widerrufsrecht seinen Erben zu.

  • Vorsorge für den Erbfall

    Will der Erblasser Vorsorge für den Erbfall treffen, stehen ihm neben der Errichtung eines Testaments bzw. eines gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments, dem Abschluss eines Erbvertrags und der Testamentsvollstreckungsanordnung folgende weitere Instrumente zur Verfügung:

    Bestattungsverfügung: Im Rahmen der Bestattungsverfügung wird der Wille eines Menschen festgehalten und dargelegt, was nach dem Tod mit seinen sterblichen Überresten geschehen soll. Sie kann mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden.

    Sorgerechtsverfügung Kinder: Mit der Sorgerechtsverfügung benennen sorgeberechtigte Eltern oder Alleinerziehende für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr minderjähriges Kind.

    Vollmacht über den Tod hinaus: Die Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) ermöglicht dem Erben die sofortige Handlungsfähigkeit nach dem Erbfall. Der Erblasser kann die Vollmacht postmortal also erst für den Todesfall erteilen.

    Vertrag zugunsten Dritter: Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist ein Instrument zur Erbfallvorsorge außerhalb des Erbrechts. Der Dritte erhält nach dem Erbfall eine Leistung ohne Erbe und Teil der Erbengemeinschaft zu sein.

  • Erbschleicherei

    Zukünftige Erblasser werden oft Opfer von Erbschleichern, insbesondere wenn sie ein größeres Vermögen besitzen und sie bereits älter und leicht beeinflussbar sind. Erbschleicher sichern sich auf unrechtmäßige Art und Weise z.B. durch Gewalt, Drohung oder Manipulation eine testamentarische bzw. Erbvertragliche Begünstigung und eignen sich dadurch das Nachlassvermögen an.

    Familienangehörige können die drohende Erbschleicherei erkennen, indem sie bestimmte Waranzeichen beachten, wie z.B. die Isolierung des Erblassers durch einen Dritten, Wohnsitzwechsel, Gehirnwäsche und Besuchsverbot.

    Wurde die Erbschleicherei erkannt, kann man dagegen u.a. durch Anfechtung des erschlichenen Testaments bzw. Erbvertrags oder durch Strafanzeige vorgehen.

    Obwohl die Erbschleicherei keinen selbständigen Straftatbestand darstellt, kann sich der Erbschleicher dennoch durch die Art und Weise der Sicherung der testamentarischen bzw. erbvertraglichen Begünstigung strafbar machen, z.B. wegen Nötigung, Erpressung, Betrug, Urkundenfälschung, Körperverletzung.

    Zur Vorbeugung der Erbschleicherei müssen Maßnahmen im Vorfeld getroffen werden. In Betracht kommt z.B. Abschluss eines Erbvertrags, Errichtung eines gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments, Anordnung der Testamentsvollstreckung, lebzeitige Schenkung.