Wurde der Erblasser ärztlich behandelt, gepflegt, kann es oft wichtig sein, die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen nach dem Todesfall einzusehen (z.B. im Erbscheinsverfahren, zur Feststellung der Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit.
Da aber Ärzte, Pflegepersonal, Krankenhäuser und Krankenversicherungen der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, dürfen sie die den Erblasser betreffenden Behandlungsunterlagen an Dritte nicht herausgeben. Die ärztliche Schweigepflicht gilt selbst im Verhältnis zu Familienangehörigen.
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Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Die Verfügungsbefugnis des Patienten über seine intimen Geheimnisse stellt ein höchstpersönliches Recht dar und geht daher nicht mit dem Tod auf die Erben über, sodass der Arzt auch diesen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Ausnahmsweise dürfen diese Patientenakten weitergegeben werden, wenn z.B. der Patient den Arzt vor seinem Tod ausdrücklich oder konkludent von der Schweigepflicht entbunden hat oder die Schweigepflicht nach dem mutmaβlichen Willen des Verstorbenen nicht mehr fortbesteht. Dieser mutmaβliche Wille ist im Einzelfall unter Abwägung des wohlverstandenen Interesses des Verstorbenen an einer möglichen Geheimhaltung und dem Informationsinteresse der Erben/ Angehörigen zu ermitteln.
Die Entbindung von der Schweigepflicht muss stets auf der freien Entscheidung des Patienten beruhen. Kann sich der Patient selbst nicht mehr mitteilen und wurde der Arzt von seiner Schweigepflicht nicht entbunden, so darf er keine Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten an Dritte weitergegeben.
Im Einzelfall kann den Angehörigen nach dem Tod des Patienten auch ein Recht auf Einsicht in die Patientenunterlagen zustehen.
Expertenrat
Wollen Sie Ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden, sollten Sie dies schriftlich erklären.